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Die steuerliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers
I. Einleitung
Die GmbH ist als juristische Person selbst Träger von Rechten und Pflichten. Für ihre Verbindlichkeiten haftet sie den Gläubigern gegenüber nur mit dem Gesellschaftsvermögen (§ 13 GmbHG). Die GmbH ist ein eigenes Steuersubjekt und unterliegt damit den einschlägigen Steuern, was zugleich heißt, daß ihr daraus zahlreiche steuerliche Verpflichtungen erwachsen. Da sie selbst nicht handlungsfähig ist, werden gem. § 34 Abs. 1 AO diese steuerlichen Pflichten dem Geschäftsführer (GF) auferlegt. Aus § 69 AO ergibt sich sodann, daß der GF bei einer Pflichtverletzung unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) haftet. Nachfolgend sollen die Voraussetzungen dieser Haftung dargelegt werden, wobei zugleich die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung des BFH aufgezeigt wird.
II. Haftungsanspruch
Voraussetzung eines Haftungsanspruchs gem. §§ 69, 34 AO sind Pflichtverletzung, dadurch bedingter Haftungsschaden und Verschulden des GF.
1. Geschäftsführer
Wer Geschäftsführer ist, ist i. d. R. unproblematisch. Grundsätzlich kommt es lediglich auf die Bestellung als Organ der GmbH und nicht darauf an, ob mit ihm zusätzlich ein...BStBl 1991 II S. 284