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Abtretungsausschlußvereinbarungen
I. Wirtschaftlicher Hintergrund
Eine Vielzahl deutscher Großunternehmen schließt in ihren Einkaufsbedingungen die Abtretung von gegen sie gerichteten Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen aus. Dadurch konnten die davon betroffenen Forderungen vor dem Inkrafttreten des neu eingeführten § 354a HGB von den Leistungserbringern nicht als Sicherheit auf Kredit- und Factoringinstitute übertragen werden, obwohl Forderungen gegen Großunternehmen i. d. R. von guter Bonität sind. Die Gläubiger konnten ihre Forderungen vor der Gesetzesänderung ferner bei einem Abtretungsausschluß auch nicht zur Sicherung eines Warenkredits an ihre Vorbehaltslieferanten übertragen.
II. Vereinbarung des Abtretungsausschlusses
1. Ausdrückliche und schlüssige Abtretungsausschlußvereinbarung
Die grundsätzliche Möglichkeit der Abtretbarkeit einer Forderung erfährt durch § 399 BGB eine Einschränkung. Eine Forderung kann danach u. a. dann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Eine solche Vereinbarung kann bei Begründung der Forderung, aber auch zeitlich danach getroffen werden. Dadurch wird es dem Schuldner ermöglicht, zum Schu...