Fallsammlung Abgabenordnung
18. Aufl. 2019
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Kapitel 7: Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
Aufrechnung, Verrechnungsvertrag
Fall 21
Sachverhalt: Simon Erl, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, hat seine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 07 am abgegeben. Die Steueranmeldung ergibt eine Umsatzsteuervergütung in Höhe von 15 000 €. Erls Einkommensteuervorauszahlung beträgt für das zweite Kalendervierteljahr 07 20 000 €. Er hat diese Vorauszahlung noch nicht entrichtet. Das Finanzamt rechnet am mit seinem Vorauszahlungsanspruch gegen den Vergütungsanspruch auf.
Aufgabe:
Sind die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Aufrechnung des Finanzamtes erloschen?
Könnte Erl am wirksam aufrechnen?
Was wird das Finanzamt tun, wenn Erls Aufrechnung nicht wirksam ist?
Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 507–521
Lösung
Nach §§ 226 Abs. 1, 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, soweit sie sich aufrechenbar gegenüberstehen. Für die Aufrechnung gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB. Die Aufrechnung erfolgt danach durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 388 BGB). Die Aufrechnung setzt voraus, dass die Aufrechnungslage auch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegeben ist (§ 387 BGB). Dies bedeutet:
Es ...