Fallsammlung Abgabenordnung
18. Aufl. 2019
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Kapitel 5: Korrektur von Steuerverwaltungsakten, Festsetzungsverjährung
Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten, Festsetzungsverjährung
Fall 7
Sachverhalt:
Die vermögende, 80-jährige Anna Ast ist seit dem Jahre 01 verwitwet. In den Jahren 03–06 hat das Finanzamt die Besteuerung des Einkommens nach der Grundtabelle vorgenommen. Für das Jahr 07 war die Einkommensteuer (20 000 €) nach der Splittingtabelle berechnet worden. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheides erhielt Anna Ast im Jahre 09 einen „nach § 129 AO“ berichtigten Einkommensteuerbescheid 07, in dem die Steuer (28 000 €) nach der Grundtabelle berechnet war.
Aufgrund eines Rechenfehlers des Gewerbetreibenden Bernd Benn, den das Finanzamt anhand der im Mai 02 mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Zusammenstellung der Betriebsausgaben hätte erkennen können, wird dem im August 02 wirksam bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheid 01 (ESt: 10 000 €) ein um 5 000 € zu hoher Gewinn zugrunde gelegt. Nach Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheides 01 entdeckt Bernd Benn den Rechenfehler und beantragt beim Finanzamt die Beseitigung.
Aufgabe:
Durfte das Finanzamt einen nach § 129 AO berichtigten Einkommensteuerbescheid 07 für Anna Ast erlassen?
Lehrbuch