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Qualifikation als Kleinstkapitalgesellschaft infolge des Eingreifens in die Verwaltung bei nur anteiliger Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der Ober- und Untergesellschaft
I. Sachverhalt
Die Holding GmbH (H) unterschreitet die Größenkriterien gem. § 267a Abs. 1 HGB. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmensgegenstand der H ist das unmittelbare oder mittelbare Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften. Dem entspricht das „tatsächliche Erscheinungsbild“, verstanden als Zweck des Unternehmens, wie er sich aus der Perspektive der Gesellschafter der H ergibt, da die Gesellschaft bisher ausschließlich Beteiligungen gekauft, gehalten und verkauft hat. Die H, die weder eigene Mitarbeiter hat noch eine operative oder eine Verwaltungstätigkeiten ausübt, hält 79 % der Geschäftsanteile an der Operativ GmbH (O). Sie ist weder eine Investmentgesellschaft i. S. des § 1 Abs. 1 KAGB noch Unternehmensbeteiligungsgesellschaft i. S. des § 1a UBGG. Eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht zwischen H und O nicht und es besteht auch kein Beherrschungsvertrag. Die H hat drei Geschäftsführer, die jeder für sich alleinvertretungsberechtigt sind. Die O hat angabegemäß vier Geschäftsführer, die ebenfalls jeder für sich alleinvertretungsberechtigt sind. Zwei der Geschäftsführer der H sind zugleich Geschäftsführer der O (anteilige Personenidentität).
II. Fragestellung
Darf di...