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Allgemeine Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr
I. Einleitung
Das AGB-Gesetz hat seit der Zeit seines Inkrafttretens am 1. 4. 1977 eine kaum überschaubare Fülle von Rechtsprechung und Literatur hervorgebracht. So verwundert es nicht, daß ein Gebiet, in dem AGB eine bedeutende Rolle spielen, davon nicht verschont geblieben ist. Die Rede ist vom Handelsverkehr unter Kaufleuten. Der Kaufmann nimmt allerdings im AGB-Recht eine Sonderstellung ein, die im folgenden erläutert werden soll.
Nach § 24 AGBG gelten die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG, die speziellen Klauselkataloge der §§ 10 und 11 AGBG sowie die Sonderanknüpfung des § 12 AGBG im internationalen Handel nicht bei AGB, die gegenüber einem Kaufmann verwendet werden, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Wenn § 24 Satz 1 AGBG die AGB der Kaufleute von den Klauselverboten der §§ 10, 11 AGBG ausnimmt, bedeutet dies nicht, daß AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr jeglicher Inhaltskontrolle enthoben wären. § 24 Satz 2 stellt klar, daß die Generalklausel des § 9 AGBG gleichwohl Anwendung findet, wobei bei der Inhaltskontrolle gem. § 24 Satz 2 2. Halbsatz auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ang...