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Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
I. Überblick
Die Unternehmensfinanzierung ist bei der GmbH gesetzlich nur unzureichend geregelt. Ein Kapitalmehrbedarf kann nach den Regelungen des GmbHG nur durch eine Kapitalerhöhung oder durch die Vereinbarung von Nachschußpflichten im Gesellschaftsvertrag (sog. Nachschußkapital, §§ 26-28 GmbHG) befriedigt werden. Beide Finanzierungsinstrumente sind für die Praxis zu langsam, zu umständlich und zu unflexibel. Als weitere Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung wurde daher schon frühzeitig das Gesellschafterdarlehen entdeckt. Ein Gesellschafterdarlehen ist eigenkapitalersetzend, wenn es der GmbH durch ihren Gesellschafter anstelle einer an sich gebotenen Eigenkapitalzufuhr gewährt wird. Formell stellt das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen daher Fremdkapital dar, während es sich in Wahrheit um Eigenkapitalersatz oder um sog. funktionales Eigenkapital handelt. Eigenkapital und Fremdkapital sind von der Qualität her zu unterscheiden und unterliegen folglich auch verschiedenen Rechtsregeln. Das durch Einlagen, Rücklagen und stille Reserven gebildete Eigenkapital ist durch die Ausschüttungssperre des § 30 GmbHG geschützt und begründet keine Konkursforderung in der I...