Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftungsbeschränkung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
I. Vorbemerkung
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stellt den Grundtypus einer Personengesellschaft dar, die in vielen Bereichen des wirtschaftlichen Lebens anzutreffen ist. Die Vorteile der GbR sind vielschichtig: i. d. R. formloser Gründungsakt, kein Mindeststammkapital, keine Beschränkung des Geschäftsgegenstandes, weitgehende Vertragsfreiheiten bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages. Demgegenüber stehen jedoch nicht unerhebliche Nachteile: enge persönliche Bindung der Gesellschafter aneinander, grundsätzlich ausgeschlossene Übertragbarkeit des Gesellschafteranteils gemäß § 719 BGB sowie i. d. R. unbegrenzte persönliche Haftung der Gesellschafter. Der Beitrag soll aufzeigen, ob und inwieweit man dem letztgenannten Nachteil der GbR wirksam begegnen kann und wann diese Gestaltung von Vorteil ist.
II. Gesetzliche Regelungen
1. Vertragliche Ansprüche
Die Gesellschafter einer GbR werden durch die vertraglichen Bindungen der GbR mit Dritten nach Maßgabe der §§ 427, 431 BGB als Gesamtschuldner einer persönlichen Haftung mit ihrem gesamten Vermögen ausgesetzt. So sind die Gesellschafter insbesondere bei Geldschulden z. B. aufgrund von Schadensersatzansprü...