Reform Radar - Montag, 30.12.2019

Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

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Aktueller Stand:

  • : Gesetz im BGBl I 2019 S. 2886 veröffentlicht

  • : Zustimmung Bundesrat

  • : Einigung bei der 2. Sitzung Vermittlungsausschuss

  • : 1. Sitzung Vermittlungsausschuss

  • : Bundesrat schickt Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht in den Vermittlungsausschuss

  • : Bundesrat stellt hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Hintergrund: Seit Beginn der Industrialisierung ist der Ausstoß insbesondere von Kohlendioxid (CO2) in die Erdatmosphäre konstant angestiegen. Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" sollen wichtige Anpassungen unternommen werden, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich stärker gefördert. Dabei soll durch begleitende Regelungen erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und Bürger diesen Veränderungsprozess mitgehen können.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,

  • Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Erneuerung einer Heizungsanlage,

  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und

  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Von der Steuerschuld abziehbar sind 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 € je Objekt (über drei Jahre verteilt: je 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr). Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen, § 35c EStG.

Darüber hinaus können künftig auch Aufwendungen für vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anerkannte Energieberater abgesetzt werden, § 35c Absatz 1 Satz 4 EStG.

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Zur Entlastung von Pendlern wird - befristet vom bis zum - die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. In den Jahren 2024 bis Ende 2026 gilt eine Erhöhung um 38 Cent pro Kilometer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG. Die befristete Anhebung gilt entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG.

Pendlern, die mit ihrem zvE innerhalb des Grundfreibetrags liegen, wird die Möglichkeit eingeräumt, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschalen zu wählen, § 101 Satz 1 EStG. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen auch diejenigen entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 bzw. 8 Cent. Eine Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch steuermindernd auswirken bzw. ausgewirkt hätten.

Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnfernverkehr

Zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs wird der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt.

Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen (gestrichen)

Das ursprünglich vorgesehene besondere Hebesatzrecht für Kommunen bei der Grundsteuer für Windenergieanlagen wurde im Vermittlungsverfahren von Bundestag und Bundesrat gestrichen. Im Jahr 2020 wollen Bund und Länder mit einem neuen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Akzeptanz von Windenergie zu erhöhen.

Hinweis:

Darüber hinaus wird mit dem "Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes" (BT-Drucks. 19/14339) die Luftverkehrsteuer ab dem deutlich erhöht. Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU (Distanzklasse I) wird der Steuersatz von 7,50 € auf 13,03 € angehoben (Steigerung um 74 %). Die Steuersätze für Flüge der Distanzklasse II und III werden um jeweils 41 % angehoben. Das bedeutet, dass für Flüge über 2.500 km bis 6.000 km der Steuersatz von 23,43 € auf 33,01 € und für Flüge über 6.000 km der Satz von 42,18 € auf 59,43 € steigt.

Dieses Gesetz wurde am verabschiedet und im BGBl veröffentlicht (BGBl 2019 I S. 2492).

Quelle: BMF online (il)

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Fundstelle(n):
NWB KAAAH-32316