BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1763/18

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - überlange Dauer des fachgerichtlichen umgangsrechtlichen Eilverfahrens nicht dargelegt - keine generelle Pflicht zur "maximalen Verfahrensbeschleunigung" in Umgangssachen

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 198 Abs 3 S 2 GVG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK

Instanzenzug: Az: I-11 EK 10/17 Urteil

Gründe

I.

1Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG seien verletzt, weil seine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer (§ 198 Abs. 1 und 2 GVG) eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht abgewiesen wurde. Die Dauer dieses Verfahrens von viereinhalb Monaten sei angesichts des mit "maximaler Beschleunigung" zu betreibenden einstweiligen Anordnungsverfahrens offensichtlich unangemessen.

II.

2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

31. Eine diesen Vorschriften entsprechende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist grundsätzlich der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1584/10 -, Rn. 3).

42. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

5a) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Verfahren unangemessen lange gedauert hat.

6aa) Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist ausweislich ihrer Begründung lediglich die geltend gemachte Entschädigung wegen der Dauer des am eingeleiteten Verfahrens der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangsrechts mit Ziel der Bestimmung eines neuen Begleiters für begleitete Umgänge, das mit Beschluss des Familiengerichts vom abgeschlossen wurde. In Bezug auf dieses Verfahren ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde keine unangemessen lange Dauer. Der Vortrag des Beschwerdeführers, bei optimaler Förderung durch das Familiengericht wäre das fragliche Verfahren früher abgeschlossen worden, genügt hierfür nicht. Auf die noch im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Gesamtdauer mehrerer Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht beruft sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht.

7bb) Anders als vom Beschwerdeführer angenommen, erfordern weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu "maximaler Verfahrensbeschleunigung" zugrunde zu legen.

8Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz, der gebietet, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Umgangssachen ist dabei die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf besonders zu beachten (vgl. BVerfGK 2, 140 <142>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 547/06 -, Rn. 30; jeweils m.w.N.). Ebenso ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 138, 296 <355 f. Rn. 149>), ein Recht des Einzelnen auf gerichtliche Verhandlung über zivilrechtliche Streitigkeiten in angemessener Frist. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Umständen der einzelnen Rechtssache; in Umgangssachen gilt dabei eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom , Nr. 41599/09, § 45; Wimmer v. Deutschland, Urteil vom , Nr. 60534/00, § 31; Kaplan v. Österreich, Urteil vom , Nr. 45983/99, § 32). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, kann sich aber nur aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergeben (vgl. BVerfGK 2, 140 <142 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 547/06 -, Rn. 30; jeweils m.w.N.; EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom , Nr. 41599/09, § 46; Afflerbach v. Deutschland, Urteil vom , Nr. 39444/08, § 59).

9cc) Solche Umstände des Einzelfalls, die eine besondere Sorgfalt des Familiengerichts zur Vermeidung jeglicher Verfahrensverzögerung begründen könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Gefahr der Entfremdung des Kindes von ihm behauptet er nur pauschal. Auf die konkreten Umstände des Einzelfalls - insbesondere auf die bisherige Beziehung zum Kind und wann der Beschwerdeführer zuletzt Kontakt zum Kind hatte - geht der Beschwerdeführer nicht ein. Bei der von ihm selbst im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen Dauer des einstweiligen Anordnungsverfahrens zum Umgangsrecht von viereinhalb Monaten liegen besondere Umstände in dem vorgenannten Sinne nicht auf der Hand. Entsprechender Vortrag zu den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls war daher erforderlich, um den Begründungsanforderungen zu genügen.

10b) Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht substantiiert auf, dass das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Verfassungsrecht zu Unrecht angenommen hat, seine am erhobene und am wiederholte Verzögerungsrüge sei nach § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG nicht wirksam erhoben, weil sie verfrüht gewesen sei. Er legt nicht dar, dass das Oberlandesgericht davon hätte ausgehen müssen, zum Zeitpunkt der Verzögerungsrüge habe Anlass zu der Besorgnis bestanden, das Verfahren werde nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen.

11aa) Solcher Anlass ergab sich insbesondere nicht aus den Bemühungen des Familiengerichts, unter Mithilfe des Verfahrensbeistandes einen Umgangsbegleiter zu gewinnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Familiengericht hätte dem Verfahrensbeistand, der erst nach Ablauf einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist einen Umgangsbegleiter vorgeschlagen hatte, eine kurze Nachfrist setzen müssen, um einen früheren Eingang dieses Vorschlags zu erreichen, vermag keinen Anlass drohender Verzögerung zu begründen. Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht verpflichteten, mit besonderer Sorgfalt jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, hat der Beschwerdeführer nicht darlegt (oben a cc). Außerdem setzt er sich nicht mit der Frage auseinander, ob das Familiengericht den Verfahrensbeistand überhaupt zu einem Vorschlag für die Person des Umgangsbegleiters hätte verpflichten können. § 158 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FamFG sieht im originären Aufgabenbereich des Verfahrensbeistands eine derartige Tätigkeit nicht vor. Eine solche Pflicht ergibt sich aus dem zusätzlichen Aufgabenbereich, der dem Verfahrensbeistand nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen werden kann, ebenfalls nicht zwingend. Angesichts dessen wird nach fachrechtlich ganz überwiegender Auffassung angenommen, dass die Durchführung des Umgangs einem nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB zu bestellendem Umgangspfleger und nicht dem Verfahrensbeistand zuzuweisen ist (vgl. etwa Schumann, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 158 Rn. 29 m.w.N.; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 158 Rn. 25 f.; siehe auch -, FamRZ 2012, S. 99 <102 Rn. 35>). Zudem legt der Beschwerdeführer weder dar, warum das Familiengericht Anlass gehabt haben sollte, mit einem Vorschlag des Verfahrensbeistands zu rechnen, noch, dass der Verfahrensbeistand überhaupt früher zu dem Vorschlag in der Lage gewesen wäre.

12bb) Weiter setzt sich der Beschwerdeführer auch nicht damit auseinander, dass zum fraglichen Zeitpunkt das Jugendamt die Mitwirkung an einem begleiteten Umgang verweigerte und dass er selbst einen Umgangsbegleiter vorgeschlagen hatte, den das Familiengericht nicht hatte erreichen können. Zu letzterem fehlt insbesondere die Angabe, wann er diesen Umgangsbegleiter vorgeschlagen hat und weshalb im Hinblick auf die offensichtlich gegebenen Schwierigkeiten, diesen zu erreichen, bereits wenige Wochen nach Verfahrenseinleitung die Besorgnis einer unangemessenen Verfahrensdauer bestanden haben soll. Soweit er meint, das Familiengericht hätte wegen der Weigerung des Jugendamts unmittelbar terminieren müssen, zeigt er nicht auf, wie dadurch früher ein Umgangsbegleiter gefunden worden wäre. Angesichts der aus den Anlagen der Verfassungsbeschwerde ersichtlichen erheblichen Uneinigkeit der Eltern über die an den Umgangsbegleiter zu stellenden Anforderungen erscheint dies auch nicht naheliegend.

13cc) Die übrigen Rügen hinsichtlich der Verfahrensführung des Familiengerichts betreffen Vorgänge nach dem . Sie sind daher nicht geeignet, die Annahme einer verfrühten Verzögerungsrüge in Zweifel zu ziehen.

143. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

15Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190906.1bvr176318

Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 3569 Nr. 49
IAAAH-32253