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Vertretungs- und Haftungsprobleme bei der GmbH
I. Ausgangslage
Die Entscheidung des zur Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers (Urt. v. - II ZR 311/88, DB 1990, 978) gibt Anlaß dazu, die in der Praxis immer häufiger auftretenden Problemkonstellationen hinsichtlich der Punkte ”Vertretenenwirkung” und ”Rechtsscheinhaftung” bei der GmbH zu fixieren, näher zu beleuchten und schließlich aufzulösen (vgl. dazu allgemein Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, § 36 II. 5a (S. 815); ders., Handelsrecht, 3. Aufl. 1987, § 5 III. unter der Überschrift ”Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Unternehmensträgers”). Zu trennen ist dieser Fragenkomplex jedoch von der hier nicht erörterten Problematik der sogenannten ”Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers”; vgl. dazu jüngst Koch NJW 1989, 3130; Ebenroth/Kräutter BB 1990, 569; BGH JZ 1990, 486; BGH NJW 1990, 389 = WM 1989, 1715 = JuS 1990, 234.).
Die Ausgangsproblematik gestaltet sich grundsätzlich so: Es fragt sich, ob nach Abschluß eines bestimmten Vertrages, bei dessen Anbahnung eine GmbH irgendwie beteiligt gewesen ist, die GmbH selbst oder aber eine andere (natürliche) ”Vertretungs-”Person gebunden worden ist, und/oder, ob die GmbH oder eine an...