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BBK Nr. 20 vom

Zur Berufsmäßigkeit osteuropäischer Hausfrauen und Hausmänner

Rechtsprechung und DRV unterstellen Sozialversicherungspflicht trotz Fragebogens

Jörg Romanowski

In Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ist mittlerweile zu beobachten – vor allem bezüglich in der Landwirtschaft eingesetzter Erntehelfer –, dass die Verwaltung junge ausländische (vorzugsweise aus Osteuropa stammende) männliche Mitarbeiter grundsätzlich als berufsmäßig beschäftigt ansieht, da ein Status als Hausmann nicht der „allgemeinen Lebenserfahrung“ entspricht. Insbesondere auch dann nicht, wenn der Ehepartner gleichzeitig angibt, Hausfrau oder Hausmann zu sein.

In derartigen Fällen erkennt die DRV die beitragsfreie Abrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV somit nicht an, sondern stellt Berufsmäßigkeit und damit Sozialversicherungspflicht fest und berechnet mitunter horrende Sozialversicherungsbeiträge nach.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Arbeitgeber sollten die restriktive Rechtsprechung durchaus zur Kenntnis nehmen und im Unternehmen entsprechend umsetzen. Fakt ist jedoch Folgendes: Arbeitgeber haben rechtlich keine Möglichkeit, die wirtschaftliche Lebenssituation ihrer Mitarbeiter zu prüfen. Auch die DRV hat diese Möglichkeit nicht.

Daher kann eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers nur dann herangezogen werden, wenn Ar...

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