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Haftung des Erwerbers bei der Firmenfortführung
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Bedeutung im Rechtsverkehr
1. Firmenwahrheit und Firmenklarheit
Hiermit werden oft die Grundsätze bezeichnet, die der Gesetzgeber in den §§ 17-37 HGB zur Handelsfirma aufgestellt hat. Hierzu gehört u. a., daß
der Kaufmann die Firma unter seinem eigenen Namen betreibt (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 HGB),
der Einzelfirma kein Zusatz beigefügt ist, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet und umgekehrt die OHG oder KG einen solchen Hinweis enthalten muß (§§ 18 Abs. 2, 19 HGB),
die Verpflichtung erfüllt wird, die Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 29 HGB) sowie Änderungen und das Erlöschen dort anzuzeigen (§ 31 HGB).
Andererseits darf aber auch die bestehende Firma unter ihrem Namen fortgeführt werden, wenn sich lediglich der Name des Inhabers, beispielsweise bei einer Verehelichung, ändert (§ 21 HGB) oder wenn der Erwerber die Firma fortführen möchte (§ 22 HGB). S. dazu ausführlich George, NWB F. 18 S. 630 f.
2. Haftungsprobleme bei der Firmenübernahme
Der Gesetzgeber verbietet dem Unternehmer nicht, seine Firma zu ändern oder auf Dritte zu übertragen. Ein solcher Wechsel in der Inhaberstellung wird für Lieferanten und Kunden oft erst sehr spät, manchmal auch überh...