Zuschätzung von Kasseneinnahmen
von Videokabinen und des Erotikkinos eines Erotikmarktes
Leitsatz
Werden die Kassenbehälter von Videokabinen und des Erotikkinos
eines Erotikkinos nicht täglich, sondern nur in unregelmäßigen Abständen
geleert, dabei die Überwachungskameras verhängt, das entnommene
Geld nicht sofort gezählt und verbucht und in unregelmä0ßigen Abständen
auf ein Bankkonto eingezahlt, und mit wohl in der Zwischenzeit in bar
getätigten " Ausgaben" zu den erfassten und erklärten Einnahmen
hochgerechnet, erscheint eine Hinzuschätzung in Höhe von 10 % der
erklärten Einnahmen aus diesem Bereich sachgerecht, wirtschaftlich
vernünftig, plausibel, nach Auffassung des Senats sogar eher zu
niedrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1729 Nr. 21 CAAAH-31980
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 30.01.2019 - 3 K 1419/17
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