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ZFA Nr. 10 vom Seite 9

Zuschläge für Leistungen zur „Unzeit“ (Teil I)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Altleiningen

Objektiv betrachtet können sich die Zahnärzte nicht beklagen, denn im Gegensatz zu den ärztlichen Kollegen werden sie relativ wenig durch Patienten außerhalb der Sprechstunde in Anspruch genommen. Was mehr stört, ist die Tatsache, dass es nicht selten Bagatellfälle sind und die Patienten durchaus die Gelegenheit gehabt hätten, die Praxis auch während der normalen Sprechstunde aufzusuchen. Da wir das menschliche Verhalten nicht ändern können, schauen wir lieber auf den BEMA-Zuschlag 03 und die entsprechenden Regelungen in der GOÄ/GOZ.

BEMA-Nr. 3

Gemessen an der Abrechnungshäufigkeit gehört die BEMA-Nr. 03 zu den selteneren Positionen. Diese Position steht für den „Zuschlag für Leistungen außerhalb der Sprechstunde“. Das kann man durchaus positiv interpretieren, denn es wirkt wie ein Indiz dafür, dass die Zahnärzte außerhalb der Sprechstunde nur wenig mit akuten Schmerz- oder Notfällen „zu tun“ haben. Um diesen erfreulichen Umstand beneiden uns vor allem die auf dem Land tätigen Allgemeinmediziner. Ein weiterer möglicher Grund kann aber darin liegen, dass in manchen Praxen eine gewisse Unsicherheit besteht, wie denn bei dieser Position die genauen Abrechnungsmöglichkeiten aussehen. Bes...