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STFAN Nr. 10 vom Seite 25

Unterschied zwischen § 3c Abs. 2 und § 1a Abs. 3 UStG

Dipl.-Kfm. (FH) Udo Cremer; Aurich

Fallbeispiel

Kleinunternehmer K aus Frankfurt bestellt beim Unternehmer U in Madrid Handelsware für sein Unternehmen im Wert von 3.000 € (alternativ: 13.000 €). U transportiert die bestellte Ware mit eigenem Lkw von Madrid zu K nach Frankfurt und hat die maßgebliche Lieferschwelle i. S. d. § 3c Abs. 3 UStG i. H. v. 100.000 € überschritten.

Einführung

Aus Lieferantensicht ist zunächst der Ort der Lieferung zu prüfen, welcher sich nach der Prüfungsreihenfolge im § 3 Abs. 5a UStG richtet. Demzufolge ist vorrangig der Ort nach § 3c UStG zu prüfen. Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Spanien) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland) befördert, so gilt die Lieferung nach Maßgabe des § 3c Abs. 2 bis 5 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung endet (Frankfurt). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Lieferant U die in Deutschland maßgebende Lieferschwelle von 100.000 € überschreitet (§ 3c Abs. 3 UStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Abnehmer K ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ist und die maßgebende Erwerbsschwelle i. H. v. 12.500 € weder überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet hat (§ 3c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 1a Abs. 3 und Abs. 4 UStG).

Lösung Fallbeispiel

K hat als Kleinunternehmer weder die in ...