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Umsatzsteuer kompakt
Anzahlung auf ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk (BFH)
1. Für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung kommt es darauf an, dass der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des Anzahlenden genau bestimmt ist und die Lieferung daher aus seiner Sicht sicher erscheint.
2. Es ist unionsrechtskonform, dass die Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG eine Rückzahlung voraussetzt.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger bestellte im April 2010 bei der G-GmbH ein Blockheizkraftwerk. Darüber hinaus schloss er mit einem Partnerunternehmen der G-GmbH drei Verträge über Stellplatzmiete, Verwaltung und Wartung der Anlage ab. Die Anlage wurde nie geliefert, über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mangels Masse eingestellt. Der Kläger machte für das Streitjahr 2010 den Vorsteuerabzug aus einer an die G-GmbH für die Lieferung der Anlage geleisteten Anzahlung geltend. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus der geleisteten Anzahlung nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.
Auf die Revision setzte der BFH das Verfahren aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor (, ...