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WEG | Vertretungsregelung in der Teilungserklärung
Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin ergänzend auszulegen, dass sie auch für eine juristische Person gilt und diese sich nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter oder auch durch eine Mitarbeiterin einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist und damit nicht als außenstehende Dritte anzusehen ist.S. 2981
Die Teilungserklärung weist eine [i]Zu Beschlusskompetenzen in einer WEG Hofele, NWB 39/2019 S. 2866unbeabsichtigte Regelungslücke auf. Zweck von Vertretungs...