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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, inwiefern ein Geschäftsführer einer GmbH, die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielt, für die hieraus resultierende Umsatzsteuer im Zuge einer Haftung nach §§ 69, 34 AO in Anspruch genommen werden kann, auch wenn zuvor das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung gewährte, da die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze rechtlich noch nicht geklärt war.
I. Nichtamtliche Leitsätze
1. Wer es als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die Spielhallen betreibt, verabsäumt, entsprechende Umsatzsteuerbescheide (weiter) anzufechten, kann nicht im auf §§ 69 AO, 34 Abs. 1 AO gestützten Haftungsverfahren gegen sich geltend machen, dass die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Umsätze strittig ist. Denn er hätte, wie sich aus § 166 AO ergibt, insofern die Möglichkeit gehabt, diese Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide geltend zu machen.
2. Überdies sind solche Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautoamten umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (im Anschluss an ; ; ).
3. Wird die im Hi...