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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 K 3730/16

Gesetze: EGV Nr. 156/2008 Art. 1, KN UnterPos. 8302 4190, KN Unterpos. 7306 3077, KN Unterpos. 8302 4200, KN Unterpos. 8302 4900, EWGV Nr. 2658/87 UnterPos. 8302 4190, EWGV Nr. 2658/87 Unterpos. 8302 4200, EWGV Nr. 2658/87 Unterpos. 7306 3077, EWGV Nr. 2658/87 Unterpos. 8302 4900

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Festsetzung von Antidumpingzoll nach Art. 1 der VO (EG) Nr. 156/2008 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl für Gardinenstangen aus Metall (im Streitfall: Einfuhr jeweils hohler, längsnahtgeschweißter, runder Gardinenstangen mit 16 bzw. 20 mm Durchmesser aus der Volksrepublik China)

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Artikel 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen sind, aus dem die Bestimmung zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, welcher dazu dient, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können?

2. Falls die erste Frage verneint wird:

Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Teile nicht zusammen als Set verpackt sind und auch nicht in passender Stückzahl eingeführt werden?

Fundstelle(n):
IAAAH-31469

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.04.2019 - 11 K 3730/16

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