Gesetze: EGV Nr. 156/2008 Art. 1, KN UnterPos. 8302 4190, KN Unterpos. 7306 3077, KN Unterpos. 8302 4200, KN Unterpos. 8302 4900, EWGV Nr. 2658/87 UnterPos. 8302 4190, EWGV Nr. 2658/87 Unterpos. 8302 4200, EWGV Nr. 2658/87 Unterpos. 7306 3077, EWGV Nr. 2658/87 Unterpos. 8302 4900
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Festsetzung von Antidumpingzoll nach Art. 1 der VO (EG) Nr. 156/2008 des Rates
vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder
nicht legiertem Stahl für Gardinenstangen aus Metall (im Streitfall: Einfuhr jeweils hohler, längsnahtgeschweißter, runder
Gardinenstangen mit 16 bzw. 20 mm Durchmesser aus der Volksrepublik China)
1. Ist Unterposition 8302 4190 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass sie auch Waren aus Metall erfasst, die als
Gardinenstangen eines Baukastensystems in unterschiedlichen Längen eingeführt werden, über die gesamte Länge einen gleich
bleibenden, kreisförmigen Querschnitt von 16 bzw. 20 mm aufweisen, hohl und längsnahtgeschweißt sind, deren Oberflächen entweder
lackiert oder galvanisiert wurden, die einzeln in einer Folie verpackt sowie mit einem Label versehen sind, aus dem die Bestimmung
zur Verwendung als Gardinenstange ersichtlich ist und deren Enden jeweils mit einem Kunststoffstopfen verschlossen sind, welcher
dazu dient, die Stangen beim Transport und der Präsentation vor Beschädigungen zu schützen, die aber auch anstelle eines sonst
separat zu erwerbenden Deko-Endstückes verwendet werden können?
2. Falls die erste Frage verneint wird:
Ist die erste Frage anders zu beantworten, wenn die Stangen zusammen mit weiteren Teilen eingeführt werden, aus denen der
Verwendungszweck als Gardinenstange ersichtlich ist, auch wenn die Teile nicht zusammen als Set verpackt sind und auch nicht
in passender Stückzahl eingeführt werden?
Fundstelle(n): IAAAH-31469
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.04.2019 - 11 K 3730/16
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