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Gewerbesteuer | Beteiligungen an gewerblich geprägten Grundstücksmitunternehmerschaften zerstören die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Mit hat der BFH entschieden, dass einer gewerblichen Grundstücksgesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zusteht, wenn sie Mitunternehmerin einer gewerblichen Mitunternehmerschaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn es sich bei der Beteiligungsgesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt, die ihrerseits das Gewerbesteuerprivileg genießt.
Damit hat der BFH, gestützt auf das in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verankerte (rigoros angewandte) Ausschließlichkeitsgebot („... Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten...“), die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Rechtslage muss als geklärt betrachtet werden, wenngleich sie unbefriedigend ist, weil eine i. S. des begünstigte Beteiligungsmitunternehmerschaft die kraft Rechtsform gewerbliche Obergesellschaft, die ebenfalls Grundstücksverwaltung i. S. des