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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 13 | Bilanzierung: Keine gewinnmindernde Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten

Die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind nach einem aktuellen Urteil des BFH bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig. Nach Meinung des obersten deutschen Steuergerichts gibt es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Daten. Die Richter verneinten im Streitfall zudem eine zivilrechtliche Verpflichtung.

Bei dem Verfahren, das wir Ihnen jetzt als Nächstes vorstellen wollen, ging es um die Frage: Kann eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft eine gewinnmindernde Rückstellung bilden für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im Rechenzentrum der DATEV? – Der Bundesfinanzhof hat das verneint. Es fehle an einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung der Daten durch einen Steuerberater. Die Richter verneinten im Streitfall zudem eine zivilrechtliche Verpflichtung.

Eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft hatte in ihrem Jahresabschluss eine Rückstellung gebildet für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im Rechenzentrum der DATE...

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