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Verwertungsverbot bei fehlender Erweiterungs-Prüfungsanordnung
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I. Sachverhalt
Die Klin. zu 1 betrieb bis 1979 einen Einzelhandel mit Eisenwaren in der Rechtsform einer OHG. Beteiligt waren je hälftig die Kl. zu 2 und 3. Zum begründeten sie mit ihren Ehepartnern die R-GmbH als Vertriebsgesellschaft. Die Klin. zu 1 verpachtete zum gleichen Zeitpunkt ihr Unternehmen an die R-GmbH.
Bis 1979 hatte die Klin. zu 1 das gesamte 1968 errichtete Gebäude A-Straße aktiviert. Im Obergeschoß befinden sich vier fremdvermietete Wohnungen. Ferner hatte sie einen 411 qm großen Grundstücksteil aktiviert, nicht hingegen den 1 226 qm großen Grundstücksteil, der sich im hälftigen Miteigentum der Kl. zu 2 und 3 befindet und auf dem das Gebäude errichtet worden ist. Die Klin. zu 1 behandelte die mit dem Wohnteil zusammenhängenden Aufwendungen bis 1979 als betrieblich. In der am gefertigten und von beiden Gesellschaftern unterzeichneten Eröffnungsbilanz auf den buchte die Klin. zu 1 den Wohnteil mit dem Buchwert von rd. 55 TDM aus. Ab 1980 erklärte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Das FA ordnete gem. § 193 Abs. 1 AO gegen die Klin. zu 1 eine Außenprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 an. Im Z...