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Buchführung | Fehler bei elektronischer Registrierkasse
Die Erfassung von Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse ist fehlerhaft, wenn Z-Bons fehlen oder wenn Stornierungen in den Z-Bons nicht ausgewiesen werden, sondern nur die Differenz ersichtlich ist. Dies gilt auch bei der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG. Nach dem BFH sind die Kassenaufzeichnungspflicht des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO und damit auch die hieraus resultierende Aufbewahrungspflicht gem. § 146 Abs. 5, § 147 AO ebenso auf die EÜR anwendbar wie die umsatzsteuerliche Pflicht zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen nach § 22 UStG i. V. mit §§ 63 bis 68 UStDV.
Im [i]Schwerer formeller Mangel rechtfertigt Hinzuschätzung Streitfall legte der klagende Gastwirt nur 149 Z-Bons vor; dies war nach dem BFH ein formeller Mangel. Außerdem war die elektronische Registrierkasse so eingestellt, dass Retouren oder Storni unmittelbar von den Einnahmen abge...