Online-Nachricht - Donnerstag, 19.09.2019

Gewerbesteuer | Keine erweiterte Kürzung bei gewerblich geprägter grundstücksverwaltender Personengesellschaft (BFH)

Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestätigung der Rechtsprechung: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (sog. einfache Kürzung). An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Sachverhalt: Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG), die in den Streitjahren 1999 bis 2003 eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Außerdem war sie Gesellschafterin einer gewerblich geprägten GbR (Beteiligungsgesellschaft), welche ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Der Beteiligungsgesellschaft wurde die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt. Die Klägerin beanspruchte für die Streitjahre bei der Ermittlung des Gewerbeertrages ebenfalls die erweiterte Kürzung für die Verwaltung eigenen Grundbesitzes nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das beklagte FA ist der Auffassung, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nicht gewährt werden könne: Das Halten der Beteiligung an der gewerblich geprägten GbR verstoße nach der Rechtsprechung des BFH gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil insoweit kein eigener Grundbesitz der Klägerin verwaltet werde. Mit ihrer Klage hatte sie in allen Instanzen keinen Erfolg (zur FG-Entscheidung s. unsere Online-Nachricht v. 25.10.2016).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • Hierbei handelt es sich nicht um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des Großen Senats des war.

  • Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist auch keine Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Kapitalvermögen i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Wirtschaftsgüter, deren Nutzung zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG führt, sofern nicht § 20 Abs. 8 EStG eingreift. Eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Handelt es sich bei dem Beteiligungsunternehmen um eine gewerblich geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft, die nur vermögensverwaltend tätig ist und deshalb allein wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, so kann zwar sie die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen. Die Beschränkung des Beteiligungsunternehmens (Untergesellschaft) auf eine grundstücksverwaltende Tätigkeit wirkt sich aber nicht auf ein an ihr beteiligtes Unternehmen (Obergesellschaft) aus.

  • Ob gesellschaftsrechtlich verbundene, gewerbesteuerpflichtige Unternehmen die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllen, ist für jedes der Unternehmen einzeln zu prüfen und zu entscheiden

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Anders als die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblich geprägten) Immobilien-Personengesellschaft ist damit die Beteiligung an einer nur eigenen Grundbesitz verwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung stets schädlich, auch wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits das Gewerbesteuerprivileg genießt.

Den Unterschied macht die sog. Bruchteilsbetrachtung, der zufolge die Wirtschaftsgüter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ertragsteuerrechtlich unmittelbar (anteilig nach Maßgabe der Beteiligungsquote) den Gesellschaftern zugerechnet werden. Die Bruchteilsbetrachtung entfällt, wenn die Beteiligungsgesellschaft eine gewerbliche Mitunternehmerschaft ist, sei es auch nur kraft der Geprägeregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Zur Erreichung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist erwägenswert, die gewerblich geprägten Gesellschaften als „Schwester“-Gesellschaften zu betreiben. Denkbar ist auch, ihre Anteile in eine Holding-Personengesellschaft einzubringen, die zwar dann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft, aber nicht auf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung angewiesen ist, weil ihre Gewinnanteile aus den gewerblich geprägten Tochtergesellschaften nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-30595