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Keine Umsatzsteuerfreiheit bei Vermietung von Zimmern an Prostituierte bei weiteren Zusatzleistungen
Das darüber zu entscheiden, ob die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen erbringt.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (z. B. Werbung, Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren und Videoüberwachung) erbringt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gesellschaft in Form eine UG & Co. KG, vermietete Räume in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Die monatliche Miete betrug pro Zimmer (10 qm mit Bad und Dusche) 900 € oder – bei kürzerer Mietdauer – 60 € täglich. Von der Miete behielt die Klägerin Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sogenannten „Düsseldorfer Verfahren“ ab. In den schriftlichen Mietverträgen wurden die Mieterinnen teilweise nur mit ihren „Künstlernamen“ bezeichnet. Auf einschlägigen Internetseiten warb die Klägerin für das Haus bzw. für einzelne Prostituierte. Schließlich waren im Eingangsbereich und im Flur des Gebäudes Überwachungskameras angebracht. Während das Finanzamt die Miet...