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Sanktionen bei Nichtzahlung des Kammerbeitrags
Kann von einem Steuerberater im Zusammenhang mit seiner beruflichen Arbeit grundsätzlich ein kritischer und abwägender Umgang mit von ihm vertretenen Rechtsmeinungen erwartet werden, verträgt sich hiermit nicht eine kritiklose, unbelehrbare und sektenhaft anmutende Sondermeinung (z. B. der Reichsbürgerbewegung) als Reaktion und Begründung für eine nicht rechtzeitig erfolgte Beitragsentrichtung an die Steuerberaterkammer (LG Frankfurt/M., Urteil vom - 5/35 StL 14/18, rkr.).
Dem Steuerberater ist wegen einer berufsrechtlichen Verfehlung ein Verweis und eine Geldbuße i. H. von 300 € auferlegt worden. Die Vielzahl seiner ausweichenden und neben der Sache liegenden Reaktionen auf den Vorwurf, die in krassem Gegensatz zu seiner annähernd 40-jährigen Pflichterfüllung...