Geplante Neuregelung von Share Deals …
... der Gesetzentwurf im Überblick
Mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ liegt ein Entwurf der Bundesregierung vom vor, der Neuregelungen mit Bezug auf Share Deals umfasst. Die Änderungen waren zunächst im Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom enthalten, wurden nunmehr aber in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert. Im Fokus des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens stehen sog. Share Deals. Bei diesen wird das Grundstück nicht unmittelbar, sondern es werden unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft erworben. Hierfür sieht das GrEStG mehrere sog. Ergänzungstatbestände vor, die dazu führen können, dass auch beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand ausgelöst wird. Mit diesen bereits geltenden Ergänzungstatbeständen sollen Steuerumgehungen durch Einschaltung von Personen- und Kapitalgesellschaften verhindert werden. Da diese Ergänzungstatbestände an bestimmte Beteiligungsquoten (mindestens 95 %) und Haltefristen (fünf Jahre) anknüpfen, fällt gleichwohl keine Grunderwerbsteuer an, wenn diese Grenzen nicht erreicht werden. Im Kern sollen durch den vorliegenden Regierungsentwurf nunmehr für Share Deals die relevanten Beteiligungsschwellen von 95 auf 90 % gesenkt, Haltefristen von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre verlängert und ein neuer Ergänzungstatbestand für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften geschaffen werden. Adrian stellt ab die geplanten Änderungen dar und analysiert diese.
Zur Bemessung der AfA in einer Ergänzungsrechnung
Die Ermittlung der Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern scheint ein simpler Vorgang zu sein, wenn über die Bemessungsgrundlage und Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwischen Stpfl. und der Finanzverwaltung Einigkeit besteht. In der Vergangenheit haben die Erwerbe von Personengesellschaften jedoch des Öfteren die Finanzgerichte gefordert, denn hier erwirbt der Käufer keine Anteile an der Gesellschaft, sondern an den einzelnen Wirtschaftsgütern, die der Personengesellschaft zuzuordnen sind. Weicht der Kaufpreis noch von den Buchwerten der Wirtschaftsgüter bzw. vom zu übernehmenden Kapitalkonto des Erwerbers ab, so erhöht sich die Komplexität um ein Vielfaches. Es stellt sich dann z. B. die Frage, wie die Mehr- oder Minderwerte als Abweichung zwischen Kaufpreis und Buchwerten (Kapitalkonten) in einer Ergänzungsbilanz abzubilden und fortzuschreiben sind. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich bei entgeltlichen Gesellschafterwechseln von vermögensverwaltenden Gesellschaften. Hier hatte aktuell das FG Rheinland-Pfalz zu entscheiden, wie die Anschaffungskosten eines Gesellschafters in einer für ihn aufgestellten Ergänzungsrechnung zu verteilen sind. Farwick stellt die Entscheidung ab vor.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 18/2019 Seite 1
NWB HAAAH-30561