BMF - IV C 1 - S 2252/08/10004: 027 BStBl 2019 I S. 889

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2016 I S. 85)

Bezug: BStBl 2016 I S. 85

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:

Randziffer 8a wird wie folgt gefasst:

Kapitalforderungen mit mehreren Zahlungszeitpunkten

8a Liegen bei einem Vollrisikozertifikat mehrere Zahlungszeitpunkte bis zur Endfälligkeit vor, sind die Erträge zu diesen Zeitpunkten Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG; dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung oder zur Teiltilgung während der Laufzeit vorsehen und die Vertragspartner entsprechend verfahren. Erfolgt bei diesen Zertifikaten zum Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlung mehr, liegt zum Zeitpunkt der Endfälligkeit kein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG vor. Sind bei einem Zertifikat im Zeitpunkt der Endfälligkeit keine Zahlungen vorgesehen, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat, oder kommt es durch das Verlassen der Bandbreite zu einer (vorzeitigen) Beendigung des Zertifikats (z. B. bei einem Zertifikat mit „Knock-out-Struktur“) ohne weitere Kapitalrückzahlungen, liegt eine Einlösung und damit ein veräußerungsgleicher Tatbestand im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG vor (, BStBl 2019 II S. 507). Die Anschaffungskosten des Zertifikates sind als Verlust zu berücksichtigen.

Randziffer 79 wird wie folgt gefasst:

„79 Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner Einkommensteuererklärung gemäß § 32d Absatz 3 EStG anzugeben. Ferner ist die Veräußerung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit (, BStBl 2019 II S. 239).

Randziffer 324 wird wie folgt gefasst:

„324 Für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne sind die Grundsätze dieses Schreibens mit Wirkung zum anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben auf Kapitalerträge, die nach dem zufließen, sowie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Für die Kapitalertragsteuererhebung wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Rz. 227 in der Fassung des (BStBl I S. 1608) und der Rz. 57 erst zum , die Änderung der Rz. 241 Beispiel 6 erst zum und die Änderung der Rz. 176 erst zum angewendet wird. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn für die Kapitalertragsteuererhebung die Änderung der Rzn. 27 und 32 in der Fassung des zum angewendet wird.
Die Änderungen der Randziffern 174, 251a bis 251c und 308a in der Fassung des sind erstmals ab dem anzuwenden. Die Randziffern 26, 34 und 44 in der Fassung des sind für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderungen der Randziffern 100a, 108 und 110 in der Fassung des bei Kapitalerhöhungen nach dem für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals ab dem angewendet werden. Weiterhin wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffern 83, 84 und 129b in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals für Kapitalerträge angewendet wird, die nach dem zufließen. Die Änderung der Randziffer 256a in der Fassung des ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. Es wird nicht beanstandet, wenn die Änderung der Randziffer 59 in der Fassung des für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge, die ab dem zufließen, angewendet wird. Die Änderung der Randziffer 8a in der Fassung des ist für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zufließen.

BMF v. - IV C 1 - S 2252/08/10004: 027


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 889
DB 2019 S. 2157 Nr. 39
DStR 2019 S. 1975 Nr. 38
EStB 2019 S. 456 Nr. 11
ErbStB 2019 S. 346 Nr. 12
GStB 2019 S. 47 Nr. 12
StB 2019 S. 352 Nr. 11
IAAAH-30513