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Kontrollmitteilungen aus CpD- und Betriebsverrechnungskonten der Kreditinstitute
Bei einem Kreditinstitut dürfen die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung der Kunden vorgenommen worden ist, anläßlich der Außenprüfung nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben (§ 30a Abs. 3 AO; vgl. Kottke, NWB F. 17 S. 1391 ff.). Dieses Kontrollmitteilungsverbot gilt also nicht für Geschäftsvorfälle der Banken, die nicht namentlich einem bestimmten nach Namen und Adresse ausgewiesenen Kunden zugerechnet werden können, somit also nicht bei den CpD-Konten und den Betriebsverrechnungskonten der Banken. Dieses Einfallstor bei Betriebsprüfungen der Banken, um im Wege von ”Zufallsfunden” eben doch unversteuerte Zinserträge bestimmter Bankkunden zu entdecken, soll nach neueren Anweisungen der Finanzverwaltung ( a. a. O.; a. a. O.) künftig weiter geöffnet werden. Allerdings sollen sich, wie die Anweisungen verlautbaren, der Umfang der einzusehenden Konten und die Anzahl der Kontrollmitteilungen in einem angemessenen Rahmen zum...