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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei als Arbeitszeit bezahlten Fahrten
§ 3b EStG begünstigt nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob auch Zeiten dazuzurechnen sind, in denen Profisportler und Betreuer im Mannschaftsbus zu auswärtigen Spielen gefahren werden. Der Profisportverein als Arbeitgeber hatte diese Zeiten als zu vergütende Arbeitszeiten behandelt und Zuschläge in der zulässigen Höhe gezahlt, soweit der Transport in begünstigte Zeiten fiel.
Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, Zuschläge für Fahrten ohne eigentliche Arbeitsleistung könnten nicht als begünstigt angesehen werden. Es nahm den Arbeitgeber im Wege eines Lohnsteuer-Nachforderungsbescheids in Anspruch. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Das FG Düsseldorf hielt laut seinem Urteil v. - 14 K 1653/17 L (NWB SAAAH-30232) die Klage für begründet. Da die entscheidende Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der tatsächlich geleisteten Arbeit bisher nicht abschließend geklärt ist, hat es wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen; das Az. beim BFH lautet VI R 28/19.