OFD Koblenz - S 0338 A-St 35 1

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren; hier: Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung ( § 10 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG )

1. Allgemeines

Mit dem beigefügten, auf den vordatierten BMF-Schreiben wird der sog. Vorläufigkeitskatalog erweitert.

Zur Kürzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung um die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse ist aktuell beim BFH das Revisionsverfahren IX R 43/13 anhängig (vorgehend: Az. 3 K 230/13).

Vgl. hierzu auch Kurzinformation ST 3_2011K093 vom  - S 2221 A - St 32 3.

In dem Revisionsverfahren IX R 43/13 sind explizit folgende Rechtsfragen zu klären:

  • Zulässige Kürzung der Vorsorgeaufwendungen zur Krankenversicherung um den erhaltenen Arbeitgeberzuschuss insgesamt bei der Basisversicherung - § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG -?

  • Keine Aufteilung des steuerfreien Zuschusses auf einen auf die Basisversicherung und einen auf Wahlleistungen entfallenden Teil?

Die Verfassungswidrigkeit der Regelung wird in diesem Verfahren somit nicht geltend gemacht. Es stellen sich lediglich einfachgesetzliche Rechtsfragen hinsichtlich der Bezugsgröße der Anrechnungsregelung (lediglich auf steuerfreie Zuschüsse zu einer „Basisabsicherung“) und des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen.

Daher kann ein Vorläufigkeitsvermerk derzeit nur auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO gestützt werden. Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten werden dazu sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG ) vorläufig vorgenommen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind.

2. Technische Umsetzung

Informationen darüber, wann die geänderten ESt-Programme eingesetzt werden und zur Art der maschinellen bzw. personellen Speicherung, werden an dieser Stelle noch ergehen.

3. Abarbeitung erledigungsfähiger Einsprüche

3.1 Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen ohne Vorläufigkeitsvermerk

In der DB-Rb sind Einsprüche, in denen sich der Einspruchsführer auf die o. g. Klage- bzw. Revisionsverfahren bezogen hat, auf der Registerkarte ,,Ruhen“ mit dem Massenverfahrensvermerk ,,Steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- oder Pflegeversicherungen“ gespeichert. Demnächst wird dem o. g. Massenverfahrensvermerk das Erledigungskennzeichen ,,Vorl“ zugeordnet.

Die Einsprüche, die sich durch ein nachträgliches Beifügen von Vorläufigkeitsvermerken vollständig erledigen lassen, werden noch in diesem Jahr in einen entsprechenden automatisierten Sonderrechenlauf (SonderaktionVV) einfließen.

Bis dahin sollte eine manuelle Abhilfe mittels nachträglichem Setzen von Vorläufigkeitsvermerken nur im Einzelfall erfolgen. Für den Rest der Fälle, die in die SonderaktionVV eingehen werden, ist die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO momentan noch nicht vorzeitig zu beenden.

Für eine einzelfallabhängige Abarbeitung gilt Folgendes:

a)

Manuelle Vollabhilfe (hier: im Einzelfall außerhalb der SonderaktionVV):

Handelt es sich um den einzigen Einspruchsbegründungspunkt oder einen Einspruch, bei dem sich auch alle anderen Begründungspunkte durch das nachträgliche Beifügen von Katalogvorläufigkeiten erledigten lassen, kommt der Erlass eines Vollabhilfebescheids für VZ ab 2010 in Betracht. Rechtliches Gehör ist vor Erlass eines Vollabhilfebescheids regelmäßig nicht zu gewähren.

In den Änderungsbescheiden ist in einem Erläuterungstext auf die Vollabhilfe durch das Setzen des Vorläufigkeitsvermerks hinzuweisen:

,,Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch vom xx.xx.xxxx, da hinsichtlich aller im Einspruchsverfahren geltend gemachten Einwendungen die Steuerfestsetzung nunmehr vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO ist.“

In der DB-Rb ist der Fall dann mit dem Status ,,Abhilfe“ zu belegen.

b)

Nur Teilabhilfe wegen weiterer (teils) unbegründeter Einspruchspunkte:

Sind noch weitere Einspruchsbegründungspunkte vorgetragen worden, die noch nicht erledigungsfähig sind, ist grds. die Bearbeitungsreife des gesamten Einspruchs abzuwarten.

Sind noch weitere nun erledigungsfähige Einspruchsbegründungspunkte vorgetragen worden, läuft der Fall nicht in die SonderaktionVV, falls nicht alle Punkte als Erledigungskennzeichen ,,Vorl“ aufweisen. Der Einspruch ist dann immer manuell abzuarbeiten. Dabei ist zunächst rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu können Sie das UNIFA-Rahmendokument ,,Teilabhilfe und Erledigungserklärung“ , den UNIFA-Zusatzbaustein ,,ZuschussKVPV - Fall ohne VV - zul RB“ und ggf. weitere landeseinheitliche UNIFA-Zusatzbausteine für die anderen Begründungspunkte nutzen. Der Textbaustein wird ab in UNIFA eingestellt sein.

Sofern der Einspruchsführer dann alle unbegründeten Punkte seines Einspruchs für erledigt erklärt und einer Abhilfe durch das nachträgliche Setzen des Vorläufigkeitsvermerks zustimmt, ist ebenfalls ein Abhilfebescheid zu fertigten, der dann zur Erledigung des Einspruchs führt. In den Änderungsbescheiden kann folgender Erläuterungstext verwendet werden:

,,Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde Ihnen die Sach- und Rechtslage in dem Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung erläutert. Hiernach haben Sie erklärt, dass Sie Ihren Einspruch hinsichtlich aller erledigten bzw. unbegründeten Punkte nicht mehr weiter verfolgen und ansonsten einer Abhilfe des Einspruchs durch das Setzen von Vorläufigkeitsvermerken nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO zustimmen. Somit erledigt sich Ihr Einspruch vom xx.xx.xxxx durch diese Änderung.“

In der DB-Rb ist der Fall dann ebenfalls mit dem Status ,,Abhilfe“ zu belegen.

3.2 Einsprüche gegen Einkommensteuerfestsetzungen mit Vorläufigkeitsvermerk

Sofern künftig unter Bezug auf die Revisionsverfahren IX R 43/13 gegen eine bereits vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzung Einspruch erhoben wird, besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechende Einsprüche sind (insoweit) unzulässig.

Der unter Tz. 3.1 genannte DB-Rb-Massenverfahrensvermerk, ist für diese Fälle dann nicht mehr zu speichern.

Für unzulässige Einsprüche gegen schon vorläufige Einkommensteuerfestsetzungen wird künftig kein eigener bundeseinheitlicher Massenverfahrensvermerk mehr zur Verfügung gestellt. Daher ist hier nur ein Vermerk im Bereich der freien Ruhensgründe auf der Registerkarte ,,Ruhen“ möglich. Ich bitte den Eintrag,,ZuschussKVPV - Fall mit VV - unzul RB“zu wählen, um entsprechende Fälle später leichter auffinden zu können.

Zusätzlich ist neben dem Vermerk das vom Einspruchsführer vorgetragene Gerichtsaktenzeichen IX R 43/13 zu speichern. Da dieser Begründungspunkt (insoweit) zur Unzulässigkeit des Einspruchs führt, ist außerdem bereits bei der Neuaufnahme die Checkbox ,,Erl.f“ anzuhaken.

Handelt es sich hierbei um den einzigen Begründungspunkt des Einspruchs, ist der Einspruchsführer zeitnah nach Einspruchseinlegung anzuschreiben und um Rücknahme des Einspruchs zu bitten. Zur Rücknahmeaufforderung steht das UNIFA-Rahmendokument ,,Rücknahme des Einspruchs“ zur Verfügung. In das Rahmendokument ist dann der UNIFA-Zusatzbaustein ,,ZuschussKVPV - Fall mit VV - unzulässiger RB“ einzufügen. Der Textbaustein wird ab in UNIFA eingestellt sein.

Sind weitere Einspruchsbegründungspunkte vorgetragen worden, die noch nicht erledigungsfähig sind, ist grds. die Bearbeitungsreife des gesamten Einspruchs abzuwarten.

OFD Koblenz v. - S 0338 A-St 35 1

Fundstelle(n):
IAAAH-30390