Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Möglichkeit der Teilselbstanzeige vor dem 1.1.2015 durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Der BGH hatte neben dem Konkurrenzverhältnis von Hinterziehungstaten Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen betreffend darüber zu entscheiden, ob § 371 Abs. 2a AO (entsprechend) für vor dem – also vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung v. (BGBl I 2014, S. 2415) – abgegebene Selbstanzeigen gilt. Des Weiteren ging es auch um die Frage, ob eine Umsatzsteuer-Nachschau i. S. von § 27b UStG bereits vor dem – vgl. § 371 Abs. 2 Nr. 1e AO – einen Ausschlussgrund für eine Selbstanzeige darstellt.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Auch vor der am in Kraft getretenen Regelung des § 371 Abs. 2a AO ist eine Teilselbstanzeige durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen möglich.
2. Eine Umsatzsteuer-Nachschau schließt bereits vor der am in Kraft getretenen Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO a. F. aus.
3. Bei Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen handelt es sich um mitbestrafte Vortaten im Hinblick auf die abgegebene unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung (Fortführung von und ).
II. Sachverhalt
Der Angeklagte war von der Vorinstanz (LG Arnsberg) u. a. wegen pflichtwidri...