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Steuerentstehung bei Ratenzahlungen
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG entsteht die Steuer bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Dieses für die Steuerentstehung geltende Sollprinzip gilt für die meisten Unternehmen. Es wird nur in Einzelfällen (z. B. für Freiberufler oder kleinere Gewerbebetriebe) durch die Ist-Versteuerung auf Antrag durchbrochen. Weitere Ausnahmen von der Soll-Versteuerung bei der Steuerentstehung sind die Besteuerung bei Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 UStG) und die Anzahlungsbesteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG). In beiden Fällen hat der Gesetzgeber den Steuerentstehungszeitpunkt vorverlagert. Dass der Gesetzgeber mit lediglich zwei Ausnahmen zu kurz gegriffen hat, zeigt die aktuelle Entscheidung des BFH.
I. Leitsatz
Unternehmer können sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Spielervermittlerin im Profifußball. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Soll-Versteuerung). Im Rahmen ihrer Tätigkeit vermittelte sie Profifußballspieler an Fußballvereine. Dafür erhielt sie Provisionszahlungen. Der Vergütungsanspruch hing davon ab, ob der Spieler beim neuen Verein einen Arb...