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Teilwertabschreibungen auf derivativ erworbene Güterfernverkehrskonzessionen
I. Rechtslage
Der mit dem entgeltlichen Erwerb von Güterfernverkehrsgenehmigungen verbundene wirtschaftliche Vorteil ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein vom Geschäfts- und Firmenwert unabhängiges, selbständig zu aktivierendes firmenwertähnliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens ( BStBl II S. 529). Der Vorteil besteht in der Chance, auf dem kontingentierten Markt des Güterfernverkehrs Gewinne erzielen zu können. Eine Verpflichtung zur Vornahme von AfA ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986, wonach von Geschäfts- und Firmenwerten AfA vorzunehmen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. mit § 52 Abs. 6a EStG 1986). Es trifft zwar zu, daß Güterfernverkehrsgenehmigungen gem. § 10 Abs. 4 GüKG i. d. F. v. nur noch zusammen mit dem Unternehmen als Ganzes oder mit einem Teilbetrieb ”übertragen” werden können. Der Vorteil aus der Konzession hat dadurch den Charakter als Einzelwirtschaftsgut jedoch nicht verloren. Die Einzelveräußerbarkeit ist kein Begriffsmerkmal des ”Wirtschaftsguts” i. S. der §§ 4 ff. EStG ( BStBl 1990 II S. 15). Der Vorteil aus einer Güterfernverkehrskonzession ist auch nach Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 GüKG ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut geblieb...