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Teilwertabschläge auf Vorräte
- (BStBl II S. 514) -
I. Sachverhalt
Die Kl. war als Kfz-Händlerin verpflichtet, ein Ersatzteillager zu unterhalten, das bestimmten Mindestreichweiten genügte. Die Ersatzteile wurden den Kunden jeweils mit den im Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Preisen berechnet. Ältere Ersatzteile wurden so mit den Preisen abgegeben, die sich aus zwischenzeitlichen Preiserhöhungen ergaben. Zu Preisherabsetzungen bei älteren Ersatzteilen kam es nicht. Die Kl. teilte die Bestände in sechs Wertigkeitsgruppen ein. Die Wertigkeit wurde nach der Umschlaghäufigkeit, bezogen auf das Kj, bestimmt. Die Bilanzwerte wurden ermittelt, indem auf die errechneten Anschaffungskosten Teilwertabschläge erfolgten, die nach den Wertigkeitsgruppen gestaffelt waren. Bei den Wertigkeitsgruppen 2 und 3 (Umschlaghäufigkeit 1,5 bis 3,49) betrugen die Abschläge z. B. 25 v. H. Das FA erkannte die Teilwertabschläge der Firma nicht an. In Anlehnung an festgestellte Verschrottungen wurden lediglich Abschläge von 3,55 v. H. der Anschaffungskosten anerkannt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Revision der Kl. wurde als unbegründet zurückgewiesen.