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LAG Düsseldorf 09.04.2019 3 Sa 1126/18, NWB 38/2019 S. 2769

Arbeitsvertrag | Befristung: Zwei Jahre sind zwei Jahre

Einigen sich die Vertragsparteien darüber, dass der Arbeitnehmer zu einer im betrieblichen Interesse erforderlichen und angeordneten Schulung, die am frühen Morgen des Tages beginnen soll, der zunächst als Vertragsbeginn vorgesehen war, bereits am Vortag anreist, weil der Schulungsort so weit vom Dienstort entfernt liegt, dass anderenfalls eine rechtzeitige Anreise nicht möglich oder unzumutbar wäre, handelt es sich bei der Fahrtzeit für die Anreise um Arbeitszeit. Die Vorverlegung des Vertragsbeginns unterliegt nicht dem Schriftformgebot (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Beginnt das Arbeitsverhältnis am , überschreitet eine bis vereinbarte Befristung den für sachgrundlose Befristungen maximal zulässigen Zeitraum von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG) um einen Tag. [i]Jesgarzewski, NWB 37/2019 S. 2720

Anmerkung:

Die Einigung über...

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