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Handelsvertreter | Erteilung eines Buchauszugs und Datenschutz
Die DSGVO ist grds. auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar. Die mit der Erteilung eines Buchauszugs verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ist erlaubt.
Die Parteien streiten um einen Anspruch eines S. 2769für die beklagte Vermittlerin von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Anlagen tätigen Handels- und Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum v. –. Die Vermittlerin meint u. a., dass die DSGVO einer Buchauszugserteilung entgegenstehe. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO gestattet die Datenübermittlung u. a. dann, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die dagegen stehend...