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Sondervergütungen bei der atypisch stillen Gesellschaft
Die atypisch stille Gesellschaft wird ertragsteuerlich als eigenständige Mitunternehmerschaft behandelt, so dass die zweistufige Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung Anwendung findet. Damit können auch bei deren Mitunternehmern, dem Inhaber und dem Stillen Sondervergütungen vorliegen. Dies gilt gleichermaßen für unmittelbar beteiligte als auch für mittelbar über eine andere Mitunternehmerschaft beteiligte Mitunternehmer, die dem unmittelbar Beteiligten insoweit gleichstehen.
Neben der atypisch stillen Gesellschaft bleiben die Mitunternehmer als Steuersubjekt bestehen, deren steuerliche Buchhaltung von der Klassifikation als Mitunternehmerschaft beeinflusst wird. Daneben ist auch die zutreffende handelsbilanzielle Erfassung der Geschäftsvorfälle, die als Sondervergütungen zu beurteilen sind, auf allen Ebenen der Beteiligten zu beachten.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Zweistufige Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften
Die atypisch stille Gesellschaft wird ertragsteuerlich als eigenständige Mitunternehmerschaft behandelt, so dass ihr Gewinn nach der sog. zweistufigen Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzieru...