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Steuerbefreiung bei Fahrschulunterricht
Mit hat der EuGH in der Rechtssache A & G Fahrschul-Akademie entschieden, dass Fahrschulunterricht der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht umsatzsteuerbefreit ist. Nunmehr liegt die aktuelle Folgeentscheidung des BFH vor. Der BFH setzt damit die Rechtsprechung des EuGH im nationalen Recht um, ohne allerdings weitere Konsequenzen für andere Fahrerlaubnisklassen zu ziehen. Die weitere Entwicklung bleibt daher spannend, da die Finanzverwaltung für die großen Klassen (LKW) in Abschnitt 4.21.2 Abs. 6 Satz 6 UStAE eine Steuerbefreiung grundsätzlich annimmt.
I. Leitsatz
Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Fahrschule betreibt. Sie erbringt in diesem Rahmen Leistungen, die zur Erlangung der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (PKW Führerschein, im Wesentlichen alte Klasse 3) dienen. Ihre Leistungen stellte sie o...