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FG München Beschluss v. - 14 K 2609/18

Gesetze: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 3, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 70 Abs. 1, UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv, UZK Art. 71 Abs. 3, UZK Art. 70 Abs. 1, EuVtr Art. 267

EuGH-Vorlage des FG München: Hinzurechnung von im Bereich der Europäischen Union angefallenen Software-Entwicklungskosten zum Zollwert von Steuergeräten für Kfz

Leitsatz

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Entwicklungskosten für eine Software, die in der Europäischen Union erarbeitet, dem in einem Drittland ansässigen Verkäufer von Steuergeräten für Kfz unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und jeweils im Drittland auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union – Unionszollkodex – (ABl. Nr. L 269/1 v.) hinzuzurechnen, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind?

2. Der vorlegende Senat des FG München tendiert dazu, die fragliche Software (siehe 1.) als „Technik” oder „Entwicklung” unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv) Unionszollkodex einzustufen, womit eine Hinzurechnung der Kosten zu unterbleiben hat, wenn die Software in der Europäischen Union erarbeitet worden ist.

Fundstelle(n):
RAAAH-29876

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FG München, Beschluss v. 06.06.2019 - 14 K 2609/18

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