Gesetze: VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 71 Abs. 3, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 70 Abs. 1, UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv, UZK Art. 71 Abs. 3, UZK Art. 70 Abs. 1, EUVtr Art. 267
EuGH-Vorlage des FG München: Hinzurechnung von im Bereich der Europäischen Union angefallenen Software-Entwicklungskosten
zum Zollwert von Steuergeräten für Kfz
Sind die Entwicklungskosten für eine Software, die in der Europäischen Union erarbeitet, dem in einem Drittland ansässigen
Verkäufer von Steuergeräten für Kfz unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und jeweils im Drittland auf das eingeführte
Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 952/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union – Unionszollkodex – (ABl. Nr.
L 269/1 v.) hinzuzurechnen, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preis enthalten sind?
2. Der vorlegende Senat des FG München tendiert dazu, die fragliche Software (siehe 1.) als „Technik” oder „Entwicklung” unter
Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv) Unionszollkodex einzustufen, womit eine Hinzurechnung der Kosten zu unterbleiben hat, wenn
die Software in der Europäischen Union erarbeitet worden ist.
Fundstelle(n): RAAAH-29876
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 06.06.2019 - 14 K 2609/18
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.