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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 1018/16 U EFG 2019 S. 1629 Nr. 19

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Satz 1; UStG § 3 Abs. 9; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 24 Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4; MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 5; BewG § 51; BewG § 51 a

Durchschnittssatzbesteuerung; Überlassung von Vieheinheiten an Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG gegen Vorabgewinn

Leitsatz

  1. Vorabgewinnanteile für die Überlassung von Vieheinheiten eines einzelunternehmerisch geführten und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, die der Betriebsinhaber als Mitunternehmer einer Tierhaltungskooperation i.S.d. § 51 a BewG in der Rechtsform einer KG im Rahmen der jährlichen Gewinnverteilung erhält, sind mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

  2. Die Abhängigkeit des pauschal pro Vieheinheit vereinbarten Vorabgewinns von der Erzielung ausreichender Gewinne der KG steht – in Abgrenzung zu einer allgemeinen Gewinnbeteiligung - der Behandlung als Sonderentgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches nicht entgegen.

  3. Die Überlassung der Vieheinheiten durch einen über ausreichend eigene Futtergrundlagen verfügenden landwirtschaftlichen Betrieb zur Ermöglichung der Tierhaltung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung stellt weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S.d. Art. 295 MwStSystRL dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2019 S. 2070 Nr. 36
EFG 2019 S. 1629 Nr. 19
StB 2019 S. 288 Nr. 10
IAAAH-29866

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U

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