Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Gewinnrealisierung beim Rangrücktritt
I. Sachverhalt
Die Klin., eine GmbH & Co. KG, hatte eine Darlehensverbindlichkeit gegenüber einer GmbH in Höhe von 1,39 Mio DM. Zur Abwehr einer möglichen Überschuldung vereinbarte die KG mit der GmbH einen Rangrücktritt. Danach trat die GmbH mit ihren Forderungen in Höhe von 1 Mio DM hinter die Forderungen der anderen Gläubiger in der Weise zurück, daß ihre Forderungen nur zu Lasten von Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen bedient zu werden brauchten. Das FA minderte daraufhin den Verlust der KG um den Betrag des Rangrücktritts. Das FG gab der Klage dagegen statt. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
II. Entscheidungsgründe
Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muß als solche solange in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, wie die Verbindlichkeit noch besteht. Zu einer gewinnerhöhenden Auflösung der Verbindlichkeit kommt es unter Beachtung des Vollständigkeitsgrundsatzes und des Vorsichtsprinzips, die zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehören (vgl. §§ 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gem...BStBl II S. 518BStBl 1989 II S. 359