Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Facharbeiterstatus eines Berufskraftfahrers
Gesetze: § 62 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 240 Abs 2 SGB 6, § 2 KraftfAusbV, Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: S 22 R 992/12 Urteilvorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: L 21 R 209/15 Urteil
Gründe
1I. Mit Urteil vom hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).
3II. Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
5Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
61. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 S 3 SGG, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.
7Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst - Juris RdNr 12).
9Hierzu erläutert er, er verfüge über die Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie von einem Berufskraftfahrer mit Facharbeiterstatus verlangt werden können, sodass Wettbewerbsfähigkeit mit einem vollwertig ausgebildeten Facharbeiter vorliege. Berufskraftfahrer, die zwischen 1973 und 2001 diese seither gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung durch eine Ausbildung und eine erfolgreich vor der IHK abgelegte Prüfung erworben hätten, seien als Facharbeiter anzuerkennen. In diesem Sinne hätten bereits das Sächsische ) und das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom - L 2 R 557/12) entschieden. Aus der VO (EG) 1071/2009 vom ergebe sich zweifelsfrei, dass er den Beruf eines Frachtführers erlernt habe. Er habe bei der IHK eine Ausbildung gemacht und sei 1980 als Berufskraftfahrer anerkannt worden. Seit dem sei er bis 2010 ununterbrochen in diesem Beruf tätig gewesen.
10Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat, oder ob er vielmehr im Kern - was hier naheliegt - eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall gestellt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
11Vor allem versäumt es der Kläger, anders als zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Fragen enthält. Denn die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht gegeben, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - Juris RdNr 7; - Juris RdNr 19). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat ( - Juris RdNr 9; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).
12Entgegen diesen Anforderungen fehlen in der Beschwerdebegründung - soweit es den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung betrifft - jedwede Ausführungen zur umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung des BSG. Zum Beispiel hat das BSG bereits in seinem Urteil vom (13 RJ 21/92 - Juris) im Einzelnen dargelegt, dass ein Berufskraftfahrer regelmäßig ungeachtet seiner nur zweijährigen Ausbildung dann als Facharbeiter zu behandeln ist, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war. Zudem hat das - Juris) entschieden, dass kein Berufsschutz als Facharbeiter eines Kraftfahrers mit abgeschlossener Berufskraftfahrerprüfung besteht, wenn aus der maßgeblichen Lohntabelle für das Fahrpersonal direkt eine Gleichstellung mit Facharbeitern nicht zu erkennen ist und der tarifliche Lohn im Vergleich von dem der Facharbeiter erheblich abweicht. Schließlich hat das - Juris) ausgeführt, dass allein die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrer-Ausbildungsverordnung (KraftfAusbV) aufgrund der für diesen Beruf vorgeschriebenen lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit (§ 2 KraftfAusbV) für sich allein schon nicht ausreicht, um den Berufsschutz als Facharbeiter zu erlangen und dass daher die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie hinzutreten müssen, um dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" zu entsprechen. Dass sich die von ihm formulierte Frage auf Grundlage dieser Rechtsprechung nicht beantworten ließe hat der Kläger nicht dargelegt. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass diese Frage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte (zu den Voraussetzungen vgl - SozR 1500 § 160a Nr 13, Juris RdNr 6; B 10 ÜG 7/18 B - Juris RdNr 8 mwN). Allein der Hinweis auf die zum eingeführte dreijährige Berufsausbildung für Berufskraftfahrer oder die VO (EG) 1071/2009 reicht hierfür nicht aus, wenn nicht gleichzeitig herausgearbeitet wird, inwiefern die bisherige Rechtsprechung hierdurch infrage gestellt wird.
13Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt durchgängig offen, welche der darin mitgeteilten Tatsachen neuer oder wiederholter Vortrag des Klägers sind und welche Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur letztere können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat jedoch nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN).
142. Der Kläger macht darüber hinaus geltend, die angegriffene Entscheidung des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel (Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG), weil das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Dabei habe es gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, denn es sei dem entscheidenden Beweisantritt eines Sachverständigengutachtens in Bezug auf den einschlägigen Tarifvertrag bzw seine (des Klägers) richtige Einordnung in den einschlägigen Tarifvertrag nicht nachgekommen. Ein Verfahrensmangel wird hierdurch entgegen den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht bezeichnet.
15Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip), die den Kern der Verfahrensrüge des Klägers bildet, kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 18c mwN). Vorliegend hat der Kläger weder dargelegt, einen förmlichen Beweisantrag gestellt, noch diesen in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben bzw, dass das LSG einen solchen Antrag im Urteil erwähne. Gleichzeitig wäre auch darzulegen gewesen, wieso es sich bei dem angeführten Beweisthema um eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatsachenfrage und nicht um eine dem Gericht vorbehaltene Rechtsanwendungsfrage handeln könnte.
16Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG auch nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) umgangen werden können (vgl - Juris RdNr 8 mwN; - Juris RdNr 12).
173. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
18Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
19Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:290719BB13R25018B0
Fundstelle(n):
AAAAH-29808