Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, als dass die Eingangsleistungen im unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen. Hiervon einzig ausgenommen sind bestimmte steuerfreie vorsteuerunschädliche Ausgangsumsätze. In den Fällen, in denen ein Unternehmer sowohl vorsteuerunschädliche wie auch vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze erbringt, ist der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 4 UStG entsprechend aufzuteilen. Was das im Wesentlichen bedeutet, soll der folgende Beitrag näherbringen.
Der Vorsteuerabzug im Allgemeinen
Das seit 1968 geltende Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug soll den Unternehmer in Höhe der Umsatzsteuer aus der bezogenen Eingangsleistung (sog. Vorsteuer) kostenseitig entlasten und allein den Endverbraucher belasten. Diese Entlastung steht ihm aber nur dann und insoweit zu, als dass die Eingangsleistung mit einer (geplanten) unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht, die zu umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen führt.
Prüfung des Vorsteuerabzugsrechts
Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist in Höhe der Eingangsumsatzsteuer bei den folgenden fünf Arten vorgesehen:
Umsatzsteuer aus bezogenen Lieferungen...