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Dauerdefizitäre Tochtergesellschaften und verdeckte Gewinnausschüttungen
Der (NWB VAAAH-15431) erstmals aus Sicht der Trägerkörperschaft entschieden, bestehe ein mehrstufiger Beteiligungsaufbau, sei die verdeckte Gewinnausschüttung in der Beteiligungskette letztlich der Trägerkörperschaft zuzuordnen. Ebenfalls über die Beteiligungskette wird aber nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung die Begünstigung eines strukturellen Dauerverlustes vermittelt, so dass auch hier auf der Ebene der Trägerkörperschaft die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu ziehen sind.
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Problematik strukturell dauerdefizitärer Tätigkeiten
[i]Entstehung von KapitalertragsteuerIst eine juristische Person des öffentlichen Rechts mehrheitlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, die eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit ausübt, führt dies grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Dasselbe gilt, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts die strukturell dauerdefizitären wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art selbst ausüben. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung sind indes nach § 8 Abs. 7 KStG bei einem Dauerverlustgeschäft nicht zu ziehen, soweit es aus verkehrs-, umw...