Online-Nachricht - Donnerstag, 05.09.2019

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK (BFH)

Der BFH hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Er hat daher mit Beschluss v.  - XI R 11/17 den EuGH um Klärung gebeten.

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin erstellte für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Klägerin erklärte die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des Finanzamts sei diese Tätigkeit jedoch weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.

Hierzu führt der BFH aus:

  • Da die Leistungsgewährung der Pflegekasse zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit gehört und die Leistung der Klägerin der Vorbereitung dieser Leistungsgewährung dient, will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz“ ist, auch wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen.

  • Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein, welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zu stellen sind, die der BFH nach der Richtlinie als für die Steuerfreiheit erforderlich ansieht.

  • Diese könnte aus der Stellung als Subunternehmer, aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder aus Vertragsbeziehungen abzuleiten sein.

Quelle: , Pressemitteilung Nr. 56/2019 v.  (cr)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-29644