Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
15. Aufl. 2019
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II. Aufzeichnungspflichten/Aufbewahrungspflichten
1. Allgemeine Voraussetzungen
81Im Ersten Abschnitt des Dritten Buches des HGB sind die für alle Kaufleute geltenden Buchführungsvorschriften (§§ 238 bis 263 HGB) zusammengefasst. Bedarf ein Unternehmen nach Art oder Umfang keiner kaufmännischen Einrichtung, liegt kein Gewerbebetrieb und damit keine Kaufmannseigenschaft vor (§ 1 Abs. 2 HGB), so dass auf diese Unternehmen die Vorschriften des Dritten Buches über die Handelsbücher keine Anwendung finden.
Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten werden den Stpfl. auferlegt, um die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen vorzubereiten und zu erleichtern sowie die Verschleierung von steuerlich erheblichen Sachverhalten zu verhindern. Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl. haben eine gewisse Beweiskraft und sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (§ 158 AO).
Bei der Einnahmenüberschussrechnung handelt es sich um Aufzeichnungen aller (betrieblichen) Einnahmen und Ausgaben. Die Vorschriften der §§ 145 (allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen), 146 (an Buchführung und Aufzeichnungen zu stelle...